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   BSG, 25.08.2010 - B 11 AL 67/10 B   

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https://dejure.org/2010,46164
BSG, 25.08.2010 - B 11 AL 67/10 B (https://dejure.org/2010,46164)
BSG, Entscheidung vom 25.08.2010 - B 11 AL 67/10 B (https://dejure.org/2010,46164)
BSG, Entscheidung vom 25. August 2010 - B 11 AL 67/10 B (https://dejure.org/2010,46164)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 25.08.2010 - B 11 AL 67/10 B
    5 Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), sind in der Beschwerdebegründung die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14; stRspr).

    Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung schon deshalb, weil sie weder den der Entscheidung des LSG zu Grunde liegenden Sachverhalt und Streitgegenstand darstellt noch die als unlogisch bezeichnete Entscheidung des LSG in ihrer Gedankenführung wiedergibt (vgl SozR 1500 § 160a Nr. 14 und 62; stRspr).

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 25.08.2010 - B 11 AL 67/10 B
    Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass im Beschwerdeverfahren nicht über die Richtigkeit des Urteils, sondern allein über die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil entschieden wird und die Revision nur zugelassen werden darf, wenn einer der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 20.01.1998 - B 13 RJ 207/97 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 25.08.2010 - B 11 AL 67/10 B
    Auch soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, das LSG habe notfalls weitere Ermittlungen durchführen müssen, wäre vorzutragen gewesen, dass der - rechtskundig vertretene - Kläger in der mündlichen Verhandlung einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt habe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 22 und 29; stRspr).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2014 - L 8 AL 1162/14
    Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (Az.: B 11 AL 67/10) wurde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 25.08.2010).

    Das beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 11 AL 67/10 wird hiermit zurückgenommen.

    Weshalb das Gericht und die Beteiligten den Satz "Das beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 11 AL 67/10 wird hiermit zurückgenommen" aufgenommen hätten, könne nicht nachvollzogen werden, da die Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG bereits mit Beschluss vom 25.08.2010 als unzulässig verworfen worden sei, was dem Beschwerdeführer und dessen Bevollmächtigten auch bekannt gewesen sei.

    Alle offenen Verfahren "zwischen den Beteiligten" und der Ehefrau des Klägers sowie "das Verfahren B 11 AL 67/10" seien erledigt bzw. würden beendet.

    Dadurch, dass das SG ausdrücklich lediglich eine Regelung bezüglich der Rückzahlung von SGB II-Leistungen, Einkommen und Vermögen bezüglich von SGB II-Leistungen und darüber hinaus ausdrücklich nur das Verfahren "B 11 AL 67/10" genannt hat, wird deutlich, dass sonstige Verfahren des Antragstellers - insbesondere solche mit der Bundesagentur - durch den Vergleich nicht tangiert werden sollen.

    Darüber hinaus wäre die im Vergleich eingegangene Verpflichtung, die - zu ergänzende - Nichtzulassungsbeschwerde "B 11 AL 67/10" zurückzunehmen, ungeachtet dessen, dass das Nichtzulassungsverfahren bereits beendet war, insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter, der keiner Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass auch zu Lasten Dritter Rechte der Vertragspartei begründet wurden.

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